Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma Johann Klapfenböck Transport GmbH

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen und Lieferungen der Klapfenböck Johann Transport GmbH.

 

2. Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gelten diese in nachstehender Reihenfolge:
- allfällige von uns unterschriftlich bestätigte Sondervereinbarungen;
- unsere schriftliche Auftragsbestätigung;
- unser Anbot mit Leistungsverzeichnis und darin enthaltener technischer Normen;
- unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
- das Auftragsschreiben des Kunden;
- dispositive Normen des österreichischen Zivilrechts.

Grundsätzlich liefern wir Material in von uns intern festgelegten Güteklassen. Die Lieferung ÖNORM-gemäßen Materials schulden wir nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

 

3. Eine vereinbarte Lieferzeit gilt erst ab technischer und kaufmännischer Klarstellung. Genannte Liefertermine sind freibleibend soferne nicht ausdrücklich die Wortfolge "verbindlicher Liefertermin" schriftlich vereinbart wurde. Der Vertragspartner ist im von uns zu vertretenden Verzugsfalle erst nach Setzung einer mindesten 2-wöchigen Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber - ausgenommen bei Vorsatz oder über schlichte grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Schadensverursachung - nicht berechtigt Schadenersatz zu fordern. Umstände, deren Ursache wir nicht sind, wie etwa Handlungen Dritter, Zufälle, Streiks, Wetterbedingungen, Staus usw. sind nicht von uns zu vertreten.

 

4. An sämtlichen von uns erstellten Unterlagen behalten wir uns das Urheber- und Eigentumsrecht vor. Eine vertragswidrige Verwendung ist unzulässig.

 

5. Wir sind berechtigt den Vertrag in Teilleistungen zu erfüllen, dies unabhängig davon, ob es sich um eine selbständige benutzbare Teilleistung handelt.

 

6. Alle Angebotspreise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebotes gültigen Lohn- und Materialkosten. Soferne wir im Angebot keine andere Frist festlegen, sind wir an das Angebot für 7 Tage gebunden. Nach Ablauf dieser Frist bis zu Vertragsabschluss sind wir berechtigt, unsere Angebotspreise eventuellen Veränderungen bezüglich Lohn- und Materialkosten anzupassen.

 

7. Ändert sich nach Vertragsabschluss der Leistungsumfang durch Vertragsänderung oder aufgrund geänderter Gesetze, Verordnungen und Normen sowie behördlicher Auflagen, werden die Preise entsprechend angepasst.

 

8. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sofern es nicht von unserem Leistungsumfang gemäß gesonderter, schriftlicher Vereinbarung umfasst ist, im Rahmen des Üblichen und Erforderlichen bei der Ausführung des bestellten Werkes mitzuwirken, insbesondere:
a) das Vorhandensein einer befestigten Anfahrtsstraße zur Baustelle, die das Befahren durch schwere LKW und Autokräne bei jedem Wetter ermöglichen.
b) einen ausreichenden Lagerplatz zur Lagerung des Aushubmaterials zur Verfügung zu stellen.
c) zu gewährleisten, dass bei Anlieferung unseres Materials an die Baustelle jede für unsere Leistungserbringung erforderliche behördliche oder privatrechtliche Genehmigung vorliegt, und zwar ohne Auflage, die mit dem Vertragsinhalt nicht vereinbart werden könnte und den Beginn der Montagearbeiten verzögern, aufhalten oder unmöglich machen.
d) einen erhalten Wiegezettel zu überprüfen und sicherzustellen, dass im Falle der Selbstabholung keine Überladung des Transportfahrzeuges stattgefunden hat.

Mehrkosten, die uns infolge von Verzögerungen entstehen, die in der Sphäre des Auftraggebers oder uns nicht zuzurechnender Dritter liegen, wie etwa nicht rechtzeitige Räumung der Baustelle, Nichtbefahrbarkeit der Zufahrtswege, nicht rechtzeitig fertig gestellte Vorarbeiten usw. hat der Auftraggeber zu tragen und uns gegen Rechnung zu erstatten.

 

9. Die Übergabe des Werkes erfolgt mangels abweichender Vereinbarung unverzüglich nach Beendigung unserer Leistungserbringung. Eine förmliche Übernahme findet nicht statt. Im Fall von Mängeln hat der Auftraggeber unter präziser Angabe jeden festgestellten Mangel unverzüglich per E-Mail ausschließlich an die in der Auftragsbestätigung genannten E-Mailadresse unter Beischluss aussagekräftiger Lichtbilder anzuzeigen.

 

10. Mängel sind uns binnen 2 Werktagen ab Übernahme bei sonstiger Verfristungsfolge nachweislich und mit aussagekräftiger Dokumentation zur Kenntnis zu bringen. Festgehalten wird, dass wir für Mängelfolgeschäden die sich aus fristwidriger Anzeige des Mangels durch den Auftraggeber ergeben, keine Haftung übernehmen.

 

11. Die Gefahr geht - je nachdem, welches Ereignis früher eintritt - mit der Absendung der Mitteilung über die Fertigstellung, der Abnahme, oder mit dem Beginn der Nutzung auf den Auftraggeber über. Bei Lieferungen erfolgt bereits der Versand auf Gefahr des Auftraggebers, auch wenn die Transportkosten im Preis enthalten sind. Das Risiko einer Überladung bei Selbstabholung trägt der Auftraggeber.

 

12. Im Fall von Mängeln kann der Auftraggeber zunächst ausschließlich durch uns Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden fordern. Für den Fall der Wandlung muss es sich um einen unbehebbaren Mangel handeln, der die Brauchbarkeit des Lieferungsgegenstandes ausschließt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Preisminderung ist ausgeschlossen. Solange wir in der einzuräumenden angemessenen Frist unseren Gewährleistungsverpflichtungen nachkommen, entsteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Leistung einer allfällig vereinbarten Vertragsstrafe, Verzögerungsschäden oder Ersatz sonstiger Nachteile.

 

13. Wir können uns von der Verpflichtung zur Gewährleistung befreien, indem wir einen angemessenen Preisnachlass gewähren und den darauf entfallenden Betrag refundieren. Mängel unserer Leistung infolge von höherer Gewalt, atmosphärischer, mechanischer oder physikalischer Einwirkungen oder sonstiger Ursachen, die mit unserer Vertragsleistung nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, haben wir nicht zu vertreten.

 

14. Für Qualität und Eignung bauseitig zur Verfügung gestellten Materials haften wir nicht. Wir sind nicht verpflichtet eine Überprüfung bauseitig bereit gestellter Materialien und (Vor)Leistungen vorzunehmen, soferne dies nicht ausdrücklich gesondert vereinbart ist.

 

15. Bei Änderungen an unseren Leistungen ohne unsere Zustimmung erlischt die Haftung.

 

16. Für Schäden, die durch uns im Zuge der Erfüllung des Vertrages entstehen, haften wir nur für vorsätzliche oder über schlichte grobe Fahrlässigkeit hinausgehende Schadensverursachung. Unsere Haftung gegenüber Unternehmern für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder bloße Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Unsere Haftung ist - Personenschäden ausgenommen - mit dem Auftragswert beschränkt.

 

17. Die Beweislastregel des § 933a Abs. 3 ABGB tritt nach 2 Jahren in Kraft.

 

18. Schadenersatzleistungen aus dem Titel der Produkthaftpflicht sind, soweit dies gesetzlich möglich ist, ausdrücklich ausgeschlossen.

 

19. Soweit ein Schaden nicht unmittelbar bei unserem Kunden und Vertragspartner eintritt, haften wir nicht gegenüber Dritten; unser Vertragswille ist nicht darauf gerichtet, im Rahmen dieses Vertrages Vereinbarungen mit Schutzwirkungen zu Gunsten Dritter einzugehen.

 

20. Sollte sich der Auftraggeber eines Architekten, einer örtlichen Bauaufsicht (ÖBA), anderer Professionisten oder sonstiger Dritter bedienen, so haftet er uns für ein Verschulden dieser Personen wie für sein Eigenes. Sollte ein Mangel (bzw. Mangelfolgeschaden) aufgrund des Zusammenwirkens durch uns und den sonst vom Auftraggeber beauftragten Architekten, der ÖBA, Professionisten oder Dritten zu Tage treten, so hat der Auftraggeber sich das Verschulden dieser Leute, unabhängig davon, für welchen Bereich diese beauftragt sind, wie sein Eigenes anrechnen zu lassen. Bei Mitverschulden von derartigen Personen reduziert sich unsere Haftung gegenüber dem Auftraggeber im Umfang des Mitverschuldens.

 

21. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass von uns die Bodenbeschaffenheit, sowie das Vorhandensein von Einbauten mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung nicht überprüft wird. Insbesondere ist jeder Anspruch uns gegenüber nicht berechtigt, der sich aus Bodenkontaminierung, nachträglicher Bewegung und dgl. ergibt. Das Risiko über die Bodenbeschaffenheit trägt einzig der Auftraggeber.

 

22. Mangels ausdrücklicher anderer Vereinbarungen sind vom Auftrag Aufwendungen wie Bodenpressungen, Sprengungen, Einwirkungen im Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt und dgl. nicht umfasst.

 

23. Für von uns beauftragte Dritte, derer wir uns zur Vertragserfüllung bedienen, haften wir lediglich im Rahmen eines Auswahlverschuldens.

 

24. Auf unser Verlangen ist der Auftraggeber verpflichtet eine Sicherstellung über die gesamte Auftragssumme samt etwaiger Nachträge, unabhängig davon, ob Teile dieser Forderung bestritten oder nicht fällig sind, im Wege einer einwendungsfreien, abstrakten Bankgarantie auf seine Kosten zu leisten. Kommt der Auftraggeber unserer Aufforderung zum Erlag der Sicherheit binnen 14 Tagen nicht nach, so sind wir zum Vertragsrücktritt bzw. zur Leistungsverweigerung berechtigt.

 

25. Soferne wir Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB verlangen, ist diese binnen 7 Tagen ausschließlich in Bar, im Wege einer Überweisung auf unser Geschäftskonto, bei uns zu erlegen. Die Sicherstellung ist über die gesamte Auftragsdauer auf Basis der Auftragssumme ohne Berücksichtigung von Teilzahlungen voll aufrecht zu erhalten. Nach Vollzahlung des in der Schlussrechnung ausgewiesenen Betrages sind wir verpflichtet den sichergestellten Betrag unverzinst zu retournieren. Soferne wir den Haftrücklass nicht durch eine Bankgarantie ablösen, sind wir berechtigt die Sicherstellung in Höhe des Haftrücklasses bis zum Eingang der Haftsumme unverzinst zurückzubehalten.

 

26. Eine Skontovereinbarung muss gesondert schriftlich vereinbart sein. Die Skontogewährung setzt voraus, dass der Auftraggeber rechtzeitig und vollständig seine Leistung erbringt. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des geschuldeten Betrages bei uns maßgeblich. Der Skontoabzug ist auch nur dann zulässig, wenn alle vereinbarten Teilzahlungen pünktlich zu den jeweiligen Fälligkeiten geleistet werden. Wenn auch nur eine (Teil-) Zahlung nicht fristgerecht erfolgt, fällt diese Skontobegünstigung für sämtliche - auch bereits geleisteten - Zahlungen weg. Bei Zahlungsverzug werden unter ausdrücklichem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Bank-Debetsatz für Kontokorrentkredite ab Fälligkeit berechnet.

 

27. Angemessene Mahngebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

28. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Auftraggeber gegen uns zustehen, aufzurechnen. Hievon ausgenommen sind auf den Geschäftsfall bezogene Ansprüche, die von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden. Ebenso ist die Zurückbehaltung der in Rechnung gestellten Beträge ausgeschlossen.

 

29. Solange die in Rechnung gestellten Beträge nicht vollständig bezahlt sind, sind wir zur Erbringung von weiteren Leistungen, etwa Fertigstellung, Änderungen, Verbesserungen, Mängelbehebungen und zur Gewährleistung nicht verpflichtet. Eine diesfalls von uns erhobene Unsicherheiteneinrede anerkennt der Auftraggeber als berechtigt.

 

30. Im Fall des Vorliegens der Voraussetzungen zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers sind wir von jeglicher Verpflichtung zur weiteren Vertragserfüllung und Gewährleistung befreit und können nach unserer Wahl von der weiteren Vertragserfüllung oder vom Gesamtvertrag zurückzutreten. Gleiches gilt für gerichtliche oder außergerichtliche Ausgleichs-, Reorganisations- und diesen nahekommende Verfahren, sowie wenn ein Insolvenzverfahren etwa mangels Vermögens nicht eingeleitet wird.

 

31. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Erlangung der schuldbefreienden Wirkung, den gesamten Werklohn ausschließlich direkt an uns zur Anweisung zu bringen, sofern wir im Zeitpunkt der Leistung des Werklohnes in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Liste) nach § 67b Abs. 6 ASVG geführt werden.

 

32. Wird das Vertragsverhältnis aus (wenn auch leicht fahrlässigem) Verschulden des Auftraggebers aufgelöst, so können wir vom Auftraggeber als Ersatz die gesamte Auftragssumme verlangen, ungeachtet einer allfälligen Ersparnis; ein richterliches Mäßigungsrecht gelangt nicht zur Anwendung.

 

33. Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser uneingeschränktes Eigentum. Nicht bezahlte Ware darf ohne unsere Zustimmung weder verarbeitet noch veräußert oder benützt werden. Bei schlechter Vermögenslage hat der Käufer von sich aus Sicherheiten unaufgefordert und unverzüglich anzubieten.

 

34. Sollte ein Dritter (Mit)Eigentum an unseren unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren erwerben, so zediert uns der Auftraggeber sämtliche Rechte, Forderungen, Ansprüche und dergleichen gegen diesen Dritten bis zur Höhe unserer Forderung. Die Zession ist wirksam im Zeitpunkt des Eigentumsüberganges an den Dritten. Die Zession befreit den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Wir sind berechtigt den Dritten von der Zession zu verständigen.

 

35. Soferne wir uns auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt berufen, stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar.

 

36. Erfüllungsort für sämtliche wechselseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Alkoven. Dies unabhängig davon, ob die Leistungserbringung durch uns an einem anderen Ort erfolgt.

 

37. Das gegenständliche Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechtes ausschließlich dem materiellen und formellen Recht der Republik Österreich.

 

38. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeit ist ausschließlich das sachlich in Betracht kommende Gericht in Wels zuständig.

 

Alkoven, im 16.03.2010